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zu 'Verpflichtungen'

"§ 2 GeschGehG bestimmt hierbei den Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Demnach liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn eine Information nicht bekannt ist, nicht ohne weiteres zugänglich ist und folglich von wirtschaftlichen Wert ist. Außerdem müsste die Information Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber sein und überdies ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Nur wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, kann der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet werden. Dies bedeutet allerdings auch, dass lediglich der Geheimhaltungswille eines Unternehmens nicht ausreicht. Es müssen dringend angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden, um dem § 2 GeschGehG gerecht zu werden. Fraglich ist dabei jedoch, was unter angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen fällt. Angemessene Maßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und hängen von der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Information ab. Je höher die Relevanz der Information für das Unternehmen, desto strengere Maßnahmen sollten getroffen werden, um angemessenen Schutz zu bieten. Einen erheblichen Teil der angemessenen Maßnahmen stellt die Verschwiegenheitserklärung mit Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten dar."

Daher sollten wir auch eher von 'angemessen' und nicht von 'geeignet' sprechen.