--- title: "Satzung" subtitle: "Open Source Ecology Germany e.V." date: "${PROJECT_VERSION_DATE}" version: "${PROJECT_VERSION}" lang: de-DE charset: UTF-8 license: CC-BY-SA 4.0 keywords: Open Source Ecology Germany e.V., Official Document subject: Satzung category: Official Document papersize: a4 geometry: "top=2cm,bottom=2cm,left=3cm,right=3cm" description: > Satzung des Vereins breaks: false --- ## Präambel Open Source Ecology Germany (e.V.) (folgend auch Verein genannt) versteht sich als Teil der weltweiten Open Source Ecology Bewegung, die sich für einen nachhaltigen technischen Fortschritt mittels Forschung und Wissenschaft einsetzt. Durch die Entwicklung von unabhängigen Open-Source- und Open-Hardware-Projekten, deren Baupläne unter freien Lizenzen für jeden frei zugänglich zur Verfügung gestellt werden, soll ein Beitrag für eine Verbesserung der ökologischen und sozioökonomischen Gesamtsituation auf diesem Planeten geleistet werden. ## § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1. Der Name des Vereins lautet "Open Source Ecology Germany". 2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. 3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz "e.V.". 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. dieses Jahres. ## § 2 Vereinszweck 1. Der Verein fördert die Forschung und Wissenschaft, die Erziehung und die Volks- und Berufsbildung. 2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden: a) Selbst durchgeführte wissenschaftliche Vortrags- und Informations-Veranstaltungen, die der Allgemeinheit zugänglich sind. b) Durchführung eigener wissenschaftlicher Arbeiten und Forschung in den Bereichen der Angewandten Wissenschaften zu Themen des nachhaltigen technischen Fortschritts. c) Selbstständige Durchführung von für die Allgemeinheit zugänglichen Seminaren, Schulungen oder Workshops zu Open-Hardware, zur Aus- und Weiterbildung. d) Zeitnahe Publikation der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse sowie Veröffentlichung von Bauplänen, Produktionsprozessen und anderen Informationen unter freien Lizenzen (Open-Source und Open-Hardware). e) Informationsaustausch und Vernetzung von Personen, Gruppen und Institutionen, mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung wie der Verein sie verfolgt, insbesondere durch den Aufbau und Betrieb einer selbst geführten öffentlich zugänglichen Internet-Plattform. ## § 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. ## § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit sich nach der Beitragsordnung richtet, welche durch die Mitglieder-versammlung zu beschließen ist. 3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Verein ausschließlich finanziell unterstützen oder juristische Personen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 4. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt formlos an den Vorstand, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme. 5. Minderjährige können ab Vollendung des siebenten Lebensjahres Mitglieder des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Einwilligung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber, für die Beitragspflichten des Minderjährigen persönlich zu haften. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch durch Auflösung, oder bei Auflösung des Vereins. 7. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden. 8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung beschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder die Werte des Vereins (z.B. durch Diskriminierungen und Gewalt jeder Art) verstoßen hat, oder wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate in Verzug ist und trotz schriftlicher Aufforderung an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift nicht gezahlt hat. 9. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied, und im Falle eines minderjährigen Mitglieds auch dessen gesetzlicher Vertreter, zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied und im Falle eines minderjährigen Mitglieds auch seinen gesetzlichen Vertretern schriftlich an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse bekannt zu geben. Der Beschluss gilt drei Tage nach der Versendung als bekanntgegeben. 10. Gegen den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds kann binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. 11. Nach Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Vereinsauflösung besteht von Seiten des Mitglieds kein Anspruch auf Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte (z.B. Beiträge oder Spenden). ## § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung ## § 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: a) dem Vorsitzenden, b) einem stellvertretenden Vorsitzenden, c) einem Kassenwart. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig, der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder sind. 4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.\ Die Mitgliederversammlung kann allerdings bei Bedarf eine angemessene Vergütung für Vorstandsmitglieder aussprechen. Über Art und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich neu. 5. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und die Geschäftsführung des Vereins. 6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen. Mitarbeiter dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten über deren Höhe die Mitgliederversammlung informiert werden muss. 8. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend ist. Die Stimmen sind nicht übertragbar. 9. Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll bei Vorstandssitzungen. 10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 11. Beschlüsse können in gemischter Form mündlich, fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. ## § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse verlangt oder wenn es von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. 3. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen, d.h. die Einladung ist per Post oder eMail, unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben. Das Einladungsschreiben gilt drei Tage nach Versendung an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte postalische Adresse oder eMail-Adresse als bekanntgegeben. 4. Jedes ordentliche Mitglied kann zu jeder Zeit Anträge zur Tagesordnung stellen. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretend von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und damit für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung und den Jahresabschluss zu überprüfen und einen Bericht darüber abzugeben. 8. Außerdem ist die Mitgliederversammlung zuständig für: a) die Entgegennahme der Vorstandsberichte, b) die Wahl des Vorstands, c) die Entlastung des Vorstands, d) den Beschluss der Beitragsordnung und ihrer Änderung, e) die Genehmigung der Geschäftsordnung und ihrer Änderung, f) Satzungsänderungen, g) die Auflösung des Vereins sowie h) Entscheidungen in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist. 9. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben bei Abstimmungen kein Stimmrecht, jedoch ein Rederecht bei der Versammlung. 10. Mitglieder können auch über das Internet virtuell an der Mitgliederversammlung teilnehmen und anwesend sein. 11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen und bei Vereinsauflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Anwesenden erforderlich. 12. Beschlüsse können auch in gemischter Form mündlich, fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 13. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen. Sie müssen den Vereinsmitgliedern aber vorher bekannt gegeben werden. ## § 8 Beurkundung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. ## § 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Die Auflösung des Vereins im Rahmen einer Mitgliederversammlung muss mit der Dreiviertel-Mehrheit aller Anwesenden beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die "Stiftungs-gemeinschaft anstiftung & ertomis gemeinnützige GmbH", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. ## § 10 Datenschutz 1. Zum Zweck der Mitgliederverwaltung werden vom Verein folgende Daten erhoben:\ Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer, Email-Adresse, Bankverbindung und Daten zu den Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Diese Daten werden vom Verein verarbeitet und gespeichert. 2. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder etwa auf Vereins-Medien oder im Rahmen der Mitgliedschaft des Vereins in einem Verband nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das betroffene Vereinsmitglied der Veröffentlichung schriftlich oder mündlich während der Mitgliederversammlung zugestimmt hat. 3. Auf dem Beitrittsantrag zum Verein werden die Mitglieder in geeigneter Form über die Verwendung der Daten informiert und explizit aufgefordert, der Speicherung und Nutzung der Daten für den Vereinszweck zuzustimmen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert. --- Ort, Datum --- Unterschriften